Arbeitsvertrag (Minijob)
Der Minijob-Vertrag für geringfügige Beschäftigung in Deutschland. Eine anpassbare Vorlage, in klarer Sprache für HR-Teams kommentiert.
Aktualisiert
Auf einen Blick
- Verdienstgrenze
- 603 € brutto/Monat (2026, jährlich angepasst; gekoppelt an Mindestlohn). Überschreiten beendet den Minijob-Status.
- Probezeit
- Bis zu 6 Monate. Verkürzte Kündigungsfrist (2 Wochen) während dieser Zeit.
- Wöchentliche Arbeitszeit
- Faktisch begrenzt durch Verdienstgrenze. Bei Mindestlohn 13,90 €/h: ca. 43,4 Stunden/Monat (~10 h/Woche).
- Kündigungsfrist
- Wie bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB).
- Urlaubsanspruch
- Voller anteiliger Anspruch nach BUrlG. Bei 5-Tage-Woche: 20 Arbeitstage; bei weniger Tagen anteilig.
- Sozialabgaben Arbeitgeber
- Pauschalabgaben ca. 30 %: Rentenversicherung 15 %, Krankenversicherung 13 %, Pauschalsteuer 2 %, plus Umlagen.
Vertragsvorschau
ARBEITSVERTRAG FÜR GERINGFÜGIG ENTLOHNT BESCHÄFTIGTE (MINIJOB)
Zwischen
[Firmenname] , [Rechtsform] mit Sitz in [vollständige Adresse], HRB [Nummer] beim Amtsgericht [Ort], vertreten durch [Name Vorname], als [Funktion],
(nachfolgend „Arbeitgeber” genannt)
und
[Name Vorname der·des Arbeitnehmer:in] , [Staatsangehörigkeit], geboren am [Geburtsdatum] in [Geburtsort], wohnhaft [vollständige Adresse], Sozialversicherungsnummer [Nummer],
(nachfolgend „Arbeitnehmer:in” genannt)
wird folgender Arbeitsvertrag im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geschlossen:
§ 1 Beginn und Art der Beschäftigung
Die·der Arbeitnehmer:in wird mit Wirkung vom [Eintrittsdatum] als [Stellenbezeichnung] (m/w/d) auf der Grundlage einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis wird [unbefristet / befristet bis [Enddatum]] geschlossen.
§ 2 Probezeit
Die ersten [bis zu 6] Monate gelten als Probezeit, während derer eine Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen möglich ist.
§ 3 Aufgaben
Die·der Arbeitnehmer:in übernimmt [Stellenbezeichnung] . Hauptaufgaben:
- [Aufgabe 1]
- [Aufgabe 2]
- [Aufgabe 3]
§ 4 Arbeitsort
Die Tätigkeit wird am Sitz des Arbeitgebers in [Arbeitsortadresse] ausgeübt.
§ 5 Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt [X] Stunden pro Monat , einvernehmlich verteilt nach Absprache zwischen den Parteien.
Die Gesamtarbeitszeit ist so zu bemessen, dass das monatliche Bruttoentgelt die geringfügige Beschäftigungsgrenze von 603 € (2026) nicht überschreitet. Bei Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns wird die Stundenzahl entsprechend nachjustiert.
§ 6 Vergütung
Die·der Arbeitnehmer:in erhält eine Vergütung von [Stundenlohn, mindestens gesetzlicher Mindestlohn] € brutto pro Stunde . Die monatliche Gesamtvergütung darf die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung nicht überschreiten.
Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen anteilig in die Verdienstgrenze eingerechnet werden.
§ 7 Urlaub
Die·der Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf den vollen anteiligen Urlaub nach BUrlG. Bei einer [X-Tage-Woche] beträgt der Jahresurlaub [Y] Arbeitstage .
§ 8 Lohnfortzahlung und sonstige Ansprüche
Die·der Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf:
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen (§ 3 EFZG),
- Entgeltfortzahlung an Feiertagen,
- Erstattung der Beiträge zur U1/U2-Umlage durch den Arbeitgeber.
§ 9 Sozialversicherung und steuerliche Behandlung
Der Arbeitgeber zahlt die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale:
- Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 %),
- Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (13 %, sofern gesetzlich versichert),
- Pauschalsteuer (2 %) oder individuelle Lohnsteuer nach Steuerklasse,
- Umlagen U1, U2 und U3.
Die·der Arbeitnehmer:in ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (3,6 % Eigenanteil), kann sich aber auf Antrag befreien lassen.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: [ja / nein] .
§ 10 Beendigung und Schlussbestimmungen
Die Kündigung erfolgt nach den Fristen des § 622 BGB. Bei Überschreiten der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung wandelt sich das Arbeitsverhältnis automatisch in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung um.
Die·der Arbeitnehmer:in bestätigt den Erhalt eines Exemplars der Betriebsordnung sowie der Informationsblätter der Minijob-Zentrale.
Ort und Datum: [Ort] , den [Datum] , in zwei Originalen, je ein Exemplar pro Partei.
| Der Arbeitgeber | Die·der Arbeitnehmer:in |
|---|---|
| [Name + Unterschrift] | [Name + Unterschrift] |
Vorlage an Ihren Fall anpassen
- Kurzfristige Beschäftigung statt 538-€-Minijob. Maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, keine Verdienstgrenze. Eigene Vorlage erforderlich.
- Saisonale Tätigkeiten. Bei wiederkehrender Saisonbeschäftigung Wiedereinstellungsklausel; einzelne Beschäftigungen separat anmelden.
- Beschäftigung mehrerer Minijobs. Die Verdienstgrenze gilt pro Person, nicht pro Job; bei mehreren Minijobs werden die Entgelte zusammengerechnet.
- Studierende und Schüler:innen. Sonderregelungen (Werkstudent:in) statt Minijob prüfen; bei mehr als 20 Wochenstunden im Semester andere Beitragspflicht.
Worauf Arbeitgeber achten müssen
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Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
Innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn muss die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erfolgen. Bei verspäteter Anmeldung: Beitragsnachforderungen für die volle Beschäftigungsdauer.
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Verdienstgrenze 603 € (2026)
Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wird jährlich neu berechnet; mit dem nächsten Mindestlohnschritt dürfte sie 2027 auf rund 633 € steigen. Bei Überschreitung; auch einmalig durch Sonderzahlung oder Mehrarbeit; wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig und der Minijob-Status entfällt rückwirkend ab Überschreitungstag.
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Voller Arbeitnehmerschutz gilt
Minijobber:innen haben dieselben Rechte wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte: Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz, AGG-Schutz. Eine pauschale Reduzierung dieser Rechte ist unwirksam.
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Pauschalabgaben ca. 30 % für den Arbeitgeber
Insgesamt etwa 28-31 % an die Minijob-Zentrale: Rentenversicherungspauschale (15 %), Krankenversicherung (13 %), Pauschalsteuer (2 %), Umlagen U1/U2/U3. Diese Abgaben trägt der Arbeitgeber, nicht der·die Beschäftigte.
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Rentenversicherung: opt-out möglich
Minijobber:innen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (3,6 % Eigenanteil), können sich aber auf Antrag befreien lassen. Die Befreiung muss schriftlich beim Arbeitgeber eingehen und gilt für die gesamte Beschäftigungsdauer.
Häufige Fragen
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Wie hoch darf der Verdienst im Minijob sein?
Die Verdienstgrenze liegt bei 603 € brutto im Monat (2026). Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt jährlich, weshalb Sie die aktuelle Grenze vor jedem Vertragsabschluss prüfen sollten. Auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen anteilig in diese Grenze hinein.
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Was passiert, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird?
Wird die Grenze überschritten, und zwar auch einmalig durch Mehrarbeit oder eine Sonderzahlung, wandelt sich die Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige um. Der Minijob-Status entfällt rückwirkend ab dem Tag der Überschreitung, was Beitragsnachforderungen nach sich ziehen kann. Kalkulieren Sie die monatliche Stundenzahl deshalb mit Puffer.
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Haben Minijobber:innen Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?
Uneingeschränkt, denn Minijobber:innen haben dieselben Rechte wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Dazu gehören bezahlter Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen und der Kündigungsschutz. Eine Klausel, die diese Ansprüche pauschal kürzt, ist unwirksam.
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Welche Abgaben zahlt der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber trägt Pauschalabgaben von insgesamt rund 30 % an die Minijob-Zentrale. Darin enthalten sind die Rentenversicherungspauschale (15 %), der Krankenversicherungsbeitrag (13 %), die Pauschalsteuer (2 %) sowie die Umlagen U1, U2 und U3. Diese Beiträge zahlen Sie zusätzlich zum Lohn, nicht die·der Beschäftigte.
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Müssen Minijobber:innen in die Rentenversicherung einzahlen?
Grundsätzlich sind Minijobber:innen rentenversicherungspflichtig und tragen einen Eigenanteil von 3,6 %. Auf Antrag können sie sich aber davon befreien lassen. Die Befreiung muss schriftlich bei Ihnen eingehen und gilt dann für die gesamte Dauer der Beschäftigung.
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