DSGVO im Recruiting

Auch bekannt als: GDPR, DSGVO Recruiting

Die vier Regeln, die im Recruiting am meisten zählen

Die DSGVO ist breit. Die für Recruiting tagesrelevanten Teile:

  • Rechtsgrundlage : Jede Verarbeitung hat eine dokumentierte Basis. Für Bewerbungen ist es „erforderlich für Schritte vor Vertragsschluss”. Für Talentpool-Mitglieder explizite Einwilligung.
  • Datenminimierung : Nur erheben, was die Rolle braucht. Kein Geburtsdatum, wenn die Rolle es nicht rechtlich verlangt.
  • Speicherbegrenzung : Bewerbungsdaten haben eine festgelegte Aufbewahrungsfrist (meist 6–12 Monate nach Suchabschluss für abgelehnte Bewerbungen, länger mit Einwilligung). Wie sich die übliche Sechs-Monats-Orientierung aus den AGG-Fristen herleitet, zeigt der Leitfaden zur DSGVO im Recruiting .
  • Betroffenenrechte : Auskunft, Löschung, Berichtigung. Workflow vorab bauen, nicht beim ersten Antrag improvisieren.

Wo KMU häufig stolpern

Häufige Fehler:

  • Pool-Mitglieder ohne Einwilligung. Person gesourct, Call geführt, in den Pool gelegt — ohne festgehaltenes „darf ich Ihre Daten X Monate behalten”. Technisch ein Verstoß.
  • Unbegrenzte Aufbewahrung. „Wir behalten alle Bewerbungen ewig, falls eine Rolle aufmacht.” Nicht DSGVO-konform.
  • Pflichtfelder ohne Zweck. Geburtsdatum, Familienstand, Foto (in manchen Märkten) standardmäßig erhoben. Jedes braucht einen begründeten Zweck.

Was „Einwilligung” wirklich verlangt

Einwilligung ist spezifisch, informiert, freiwillig und widerrufbar. Eine vorangekreuzte Checkbox ist keine Einwilligung. Ein Satz in 30 Seiten AGB ist keine Einwilligung. Sauberes Muster: klare, kurze, separate Einwilligung in dem Moment, in dem die Daten den unmittelbaren Bewerbungszweck verlassen.

Wo TalentGleam hineinpasst

TalentGleam hält Einwilligungs-Zeitstempel und Basis pro Datensatz, wendet konfigurierte Aufbewahrungsfristen an und führt Workflows für Löschanträge. Mehr unter Datenschutz .

Häufig gestellte Fragen

Wie lange darf ich Bewerbungsdaten nach einer Absage aufbewahren?
Es gibt keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für abgesagte Bewerbungen. Üblich sind rund sechs Monate nach Abschluss der Suche, hergeleitet aus § 15 Abs. 4 AGG (zwei Monate für die Geltendmachung von Ansprüchen ab Zugang der Absage) plus der dreimonatigen Klagefrist des § 61b ArbGG und etwas Puffer. Das ist eine Praxis-Orientierung zur Verteidigung gegen AGG-Vorwürfe, kein Freibrief. Länger geht nur mit Einwilligung.
Braucht ein Talentpool eine Einwilligung?
Ja — jedenfalls nach deutscher Aufsichtspraxis. Die Bewerbung deckt nur das konkrete Verfahren ab; für künftige Stellen braucht es eine eigene Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, die sich jederzeit widerrufen lässt. Nach dem Widerruf sind die Unterlagen zu löschen, wenn kein anderer Grund sie trägt.
Wer ist verantwortlich: der Arbeitgeber oder das Bewerbermanagementsystem?
Der Arbeitgeber bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO; das System ist Auftragsverarbeiter nach Art. 28 und arbeitet nur auf dokumentierte Weisung, geregelt im Auftragsverarbeitungsvertrag. Auskunfts- und Löschanträge beantwortet deshalb der Arbeitgeber. Das System muss die Antwort technisch möglich machen, etwa per Datenexport und vollständiger Löschung.

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